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SATZUNG |
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S A T Z U N GderTurngemeinde Rothenditmold 1887 e.
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INHALT
§ 1 Name und Sitz des Vereins § 2 Zweck des Vereins § 3 Geschäftsjahr § 4 Verbandszugehörigkeit § 5 Mitgliedschaft § 6 Mitgliedsbeiträge § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 8 Versicherungsschutz § 9 Organe des Vereins § 10 Haupt- bzw. Mitgliederversammlung § 11 Der Vorstand § 12 Der engere Vorstand § 13 Der erweiterte Vorstand § 14 Ehrung verstorbener Mitglieder § 15 Vergnügungsausschuss § 16 Finanzordnung § 17 Kassenprüfer § 18 Haftung § 19 Zusammenschluss und Namensänderung § 20 Auflösung § 21 Gerichtstand § 22 Gültigkeit der Satzung
Anhang: Jugendordnung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: "Turngemeinde Rothenditmold 1887 e.V."
in Kurzfassung "TG Rothenditmold" genannt. Er hat seinen Sitz in Kassel.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege aller Leibesübungen durch Turnen, Spiel und Sport als Mittel zur körperlichen und geistigen Ertüchtigung.
2. Der Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein betreibt Jugendarbeit.
6. Der Verein baut auf demokratischer Grundlage auf. 7. Bestrebungen, politischer, rassistischer und religiöser Art dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
§ 3
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und damit Mitglied des deutschen Sportbundes e.V. sowie dessen Fachverbänden. Die jeweiligen Satzungen dieser Verbände werden anerkannt.
§ 5
Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: a) Mitglieder b) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann nur werden, wer sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt.
3. Zur Aufnahme in den Verein ist einen schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragssteller mitzuteilen. Eine Begründung für die Ablehnung braucht nicht zu erfolgen.
4. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Durch eine Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Die Vereinssatzung wird an Mitglieder zum Selbstkostenpreis abgegeben.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen kann und spätestens einen Monat vor Beginn dieser Frist beim Vereinsvorstand eingehen muss,
c) durch Ausschluss Der Ausschluss kann durch die erweiterte Vorstandssitzung in geheimer Abstimmung beschlossen werden, wenn,
1. das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 12 Monaten im Rückstand ist,
2. sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält,
3. das Mitglied grob gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört, verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Begründung beizufügen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch erhoben werden. Diese Entscheidung ist in der nächstfolgenden Haupt- bzw. Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Der Ausschluss wird durch den Vorstand ausgesprochen.
6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitglieder- Versammlung ernannt.
§ 6
Mitgliedsbeiträge 1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanzieller Notlage zur Zahlung des Mitglieds - Beitrages nicht in der Lage sind, können auf Antrag von der Bezahlung ganz oder teilweise befreit werden bzw. eine Stundung ihrer Beiträge erhalten. Über Befreiungs-, Ermäßigungs- oder Stundungsanträge beschließt der Vorstand.
2. Den Ehrenmitgliedern ist die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages sowie dessen Höhe freigestellt.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich zu Beginn des Zahlungszeitraumes im Bankeinzugsverfahren erhoben.
4. Eine abweichende Beitragszahlung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der aufgestellten Pläne die vereinseigenen oder angemieteten Einrichtungen und Geräte zu sportlicher Betätigung zu benutzen. Die Schonung und Pflege dieser Einrichtungen und Geräte wird ausdrücklich jedem Mitglied zur Pflicht gemacht. Für die reibungslose Durchführung des Turn- und Sportprogramms sind die Abteilungsleiter und deren Vertreter verantwortlich. Bei widerrechtlicher Benutzung der Einrichtungen und Geräte ist die Vereinshaftung ausgeschlossen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen sowie an Wahlen, durch Ausübung ihres Stimmrechtes, mitzuwirken.
3. Mitglieder unter 18 Jahren haben bei Abstimmungen und Wahlen kein Stimmrecht und können in Organe des Vereins nicht gewählt werden. Im Rahmen der Jugendordnung sind Jugendliche unter 18 Jahren in den Jugendausschuss oder als Jugendwart- bzw. Jugendwartin wählbar.
§ 8
Versicherungsschutz Die Mitglieder sind im Rahmen ihrer sportlichen Tätigkeit nach den Bestimmungen der Sportunfallversicherung des Landessportbundes Hessen versichert.
§ 9
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Haupt- bzw. Mitgliederversammlung b) der Vorstand
2. Die Mitglieder dieser Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10
Haupt- bzw. Mitgliederversammlung 1. Hauptversammlung 1.1. Die Hauptversammlung findet jeweils in den ersten 3 Monaten eines jeden Geschäftsjahres statt und wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung soll spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, erfolgen und wird vom 1. Schriftführer ausgeschrieben. Die Hauptversammlung ist stets beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimm-berechtigten Mitglieder.
1.2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) die Jahresberichte des 1. Vorsitzenden und der Abteilungsleiter, b) den Kassenbericht des 1. Kassierers, c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des 1. Kassierers e) Entlastung des Vorstandes, f) Wahl eines Wahlleiters, g) Neuwahl der Mitglieder der Organe des Vereins, h) Beschlussfassung über Anträge, i) Verschiedenes
1.3. Die Haupt- oder Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie beginnt mit der Verlesung und Genehmigung der Tagesordnung.
1.4. Anträge zur Hauptversammlung können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Anträge während der Hauptversammlung können nur noch im Rahmen der Tagesordnung gestellt werden. Anträge zu bereits abgeschlossenen Punkten sind nicht mehr zulässig.
1.5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienen stimm- berechtigten Mitglieder erforderlich.
1.6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, führt der 1.Schriftführer ein Protokoll, das der Versammlungs- leiter gegenzeichnet.
1.7. Die Mitglieder der Organe des Vereins werden in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl kann öffentlich erfolgen, wenn für die jeweilige Position nur eine Person kandidiert und keiner der Anwesenden geheime Wahl beantragt. Der Jugendwart und/oder die Jugendwartin des Vereins werden auf einer zuvor durchgeführten Jugendvollversammlung gewählt und der Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.
2. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn es der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens 25 % der stimmberechtigten Vereins-Mitglieder schriftlich - unter Angabe des Grundes verlangt wird,
c) wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§§ 36,40 BGB),
Die Mitgliederversammlung wird in Anwendung des § 10, Punkt 1, dieser Satzung durchgeführt.
§ 11
Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: a) dem engeren Vorstand b) dem erweiterten Vorstand
§ 12
Der engere Vorstand Der engere Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem 1. Kassierer d) dem 1. Schriftführer e) dem Oberturnwart
2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.
3. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens, soweit nichts anderes in der Satzung bestimmt ist.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht anderen Organen des Vereins satzungsgemäß zusteht. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben einem Ausschuss oder einem anderen Organ des Vereins übertragen.
5. Der Vorstand ist mindestens einmal - innerhalb von 3 Monaten - von dem 1. Vorsitzenden, oder, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist Beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor-sitzenden geleitet. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes führt der 1. Schriftführer ein Protokoll, das der 1. Vorsitzende gegenzeichnet.
7. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 1. Kassierer und 1. Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeweils 2 dieser Personen vertreten den Verein.
§ 13
Der erweiterte Vorstand 1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Vorstandsmitglieder gemäß § 12 dieser Satzung b) der 2. Schriftführer c) der 2. Kassierer d) die Abteilungsleiter der einzelnen Abteilungen e) der Vergnügungsausschuss f) der Gerätewart g) der Jugendwart und / oder die Jugendwartin
2. Der erweiterte Vorstand ist für den Sportbetrieb zuständig.
3. Für die Einberufung, die Sitzungsleitung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen, die gemäß § 12 dieser Satzung für den Vorstand verbindlich sind.
4. Dem erweiterten Vorstand obliegt der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5, Abs. 5 c), dieser Satzung.
§ 14
Ehrung verstorbener Mitglieder Beim Tode eines Mitgliedes wird dieses durch Niederlegung eines Kranzes und Beteiligung von Vertretern des Vereins bei der Beerdigung geehrt. Es ist die Aufgabe des erweiterten Vorstandes, im einzelnen jeweils die Richtlinien für die Ehrung verstorbener Mitglieder festzulegen. Es ist Ehrenpflicht eines jeden Mitgliedes an Beerdigungen verstorbener Mitglieder teilzunehmen.
§ 15
Vergnügungsausschuss Vom Vergnügungsausschuss werden alle geselligen Veranstaltungen des Vereins vorbereitet und durchgeführt. Hierunter fallen auch gesellige Zusammenkünfte, die ausschließlich oder in Verbindung mit Sportveranstaltungen durchgeführt werden. Für größere Festlichkeiten werden vom Vorstand der Haupt- oder Mitgliederversammlung Festausschüsse zur Wahl vorgeschlagen.
§ 16
Finanzordnung
Die Verwendung der Geldmittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu gemeinnützigen Zwecken und zur Pflege des Sports zu erfolgen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 17
Kassenprüfer
Zur Überprüfung der Kassenführung werden von der Haupt- oder Mitgliederversammlung im Jahreswechsel zwei Kassenprüfer jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hiermit soll sichergestellt werden, dass in jedem Geschäftsjahr zwei verschiedenen Prüfer tätig sind, von denen jedoch einem immer die Vorgänge vom Vorjahr her bekannt sind. Mitglieder vom Vorstand oder von sonstigen Organen des Vereins können nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist nicht zulässig. Vor dem jeweiligen Kassen- und Rechnungs-Abschluss nehmen die Kassenprüfer eine ordentliche Kassenprüfung vor und legen darüber in der Haupt- oder Mitgliederversammlung neben der mündlichen Berichterstattung einen schriftlichen Bericht vor, der Beanstandungen und Empfehlungen, sowie ggfs. den Entlastungsantrag enthalten sollte.
§ 18
Haftung Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern oder sonstigen Personen nicht für die bei den Veranstaltungen auf oder in Übungsstätten, oder in den Veranstaltungen des Vereins etwa auftretenden Unfällen, Sachbeschädigungen oder Diebstählen. Der Verein ist für alle Mitglieder bei der Sportunfall- oder Haftpflichtversicherung des Landessportbundes Hessen e.V. ordnungsgemäß zu versichern ( s.§ 8). Alle Leistungen der Versicherungsgesellschaft werden an die geschädigten Mitglieder unmittelbar ausgezahlt. § 19
Zusammenschluss und Namensänderung Die Änderung des Vereinsnamens bedarf eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Haupt- oder Mitgliederversammlung, zu welcher zu diesem Tagesordnungspunkt ausdrücklich eingeladen worden ist.
§ 20
Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag vorher bei dem Vereinsvorstand schriftlich, mit Begründung, eingereicht und durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden allen Mitgliedern mit der Einladung zu dieser Hauptversammlung bekannt gegeben worden ist. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Antrag aus Auflösung des Vereins muss die Unterschrift von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins tragen. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquitatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar uns ausschließlich zur Förderung des Sports in den Schulen des Stadtteiles Kassel-Rothenditmold zu verwenden hat.
§ 21
Gerichtstand Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung, oder aus den Vereinsgeschäften ent-stehenden Streitigkeiten, ist das Amtsgericht in Kassel bzw. das übergeordnete Landgericht.
§ 22 Gültigkeit der Satzung Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 8.3.1974 in Kraft.
Der Verein wurde am 19. Dezember 1974 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter Nr. VR 1330 eingetragen.
Satzungsänderungen 1. Änderung: Genehmigt in der Hauptversammlung am 10.1.1981. 2. Änderung: Genehmigt in der Hauptversammlung am 14.3.1997. 3. Änderung: Genehmigt in der Hauptversammlung am 19.3.2003.
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JUGENDORDNUNGderTurngemeinde Rothenditmold 1887 e.
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§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend Die Vereinsjugend der Turngemeinde Rothenditmold 1887 e.V., kurz TG Rothenditmold genannt, ist die Gesamtheit aller jugendlichen Vereinsmitglieder. Als Jugendliche gelten die Mitglieder vom 6. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Vereinsjugend kann in ihre Arbeit auch Mitglieder über 25 Jahre einbeziehen.
§ 2 Eigenständigkeit der Vereinsjugend 1. Die Vereinsjugend regelt in weitgehender Selbstständigkeit die Jugendarbeit innerhalb des Vereins, jedoch im Rahmen der Vereinssatzung und der geltenden Ordnungen der TG Rothenditmold.
2. Sinn des Zusammenschlusses ist die Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der jugendlichen Vereinsmitglieder unter Einbeziehung der sozialen Jugendarbeit sowie die Durchführung von Jugendbegegnungen auf nationaler und internationaler Ebene.
§ 3 Organe Die Organe der Vereinsjugend sind: die Jugendversammlung, der Jugendausschuss.
§ 4 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung setzt sich aus den Vereinsjugendlichen zwischen dem vollendeten 10. und 25. Lebensjahr sowie aus dem Jugendausschuss zusammen.
2. Die Jugendversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
3. Die Jugendversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Jugendliche oder der Jugendausschuss anwesend ist.
§ 5 Aufgaben der Jugendversammlung 1. Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl zweier gleichberechtigter Vorsitzender des Jugendausschusses ( Jugendwart und Jugendwartin) sowie des Jugendsprechers, des Jugendrechners und des Schriftführers auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Jugendausschusses. c) Erteilung der Entlastung des Jugendausschusses. d) Beratung über die Verwendung eines durch den Vorstand der TG Rothenditmold im Rahmen des Vereinshaushaltes zugewiesenen Titels zur freien Verwendung zu Gunsten der Vereinsjugend. e) Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Beratung über Veranstaltungen der Vereinsjugend.
2. Die Jugendversammlung trifft ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Jugendausschuss 1. Der Jugendausschuss muss mindestens aus fünf Personen bestehen.
2. Dem Jugendausschuss gehören an: der Jugendwart und die Jugendwartin der Jugendsprecher der Jugendrechner ein Schriftführer sowie die Jugendleiter der Abteilungen und/oder deren Stellvertreter.
§7 Aufgaben des Jugendausschusses 1. Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, die Jugendarbeit nach demokratischen und jugendgemäßen Grundsätzen wahrzunehmen.
2. Der Jugendausschuss führt die Beschlüsse der Jugendversammlung durch.
3. Der Jugendauschuss hat die Jugendlichen zu beraten und zu unterstützen. Der Jugendwart und die Jugendwartin sind verpflichtet, ständig Kontakt mit dem Vorstand der TG Rothenditmold zu halten.
4. Der Jugendausschuss berät die Vereinsorgane in Jugendangelegenheiten.
5. Der Jugendausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst, die der Genehmigung des Vorstandes der TG Rothenditmold bedarf.
§ 8 Jugendsprecher Der Jugendsprecher hat die Aufgabe, die Interessen der heranwachsenden Jugendlichen unter 18 Jahren im Jugendausschuss zu wahren. Wählbar ist nur ein Jugendlicher, der nicht jünger als 11 und nicht älter als 18 Jahre ist. § 9 Besondere Bestimmungen 1. Die Mitglieder des Jugendausschusses können älter als 25 Jahre sein.
2. Für den Fall, dass ein Jugendausschuss gemäß § 6 dieser Jugendordnung nicht zustande kommt oder sich auflöst, übernimmt ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied die Jugendleitung so lange, bis ein arbeitsfähiger Jugendausschuss die Aufgabe übernehmen kann. Versuche zur Bildung eines Jugendausschusses sind ggf. halbjährlich zu wiederholen.
§ 10 Änderung der Jugendordnung Die Änderung der Jugendordnung erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Jugendlichen in der Jugendversammlung und ist vom Vorstand und von der Hauptversammlung der TG Rothenditmold zu genehmigen.
§ 11 Inkrafttreten Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch den Vorstand der TG Rothenditmold in Kraft und wird sofort in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht.
Verabschiedet in der Jahreshauptversammlung am 1.3.1996. Von der Jugendversammlung am 23.12.1995 genehmigt.
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Impressum
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